Satzung

 § 1     Name und Sitz

Der am 8. April 1967 gegründete Verein führt den Namen ,, Angelsportverein Berghaupten e.V.” und ist im Vereinregister des Amtsgericht Gengenbach eingetragen. Er hat seinen Sitz in Berghaupten.

 

§ 2     Aufgaben und Zweck

Aufgaben und Zweck des Angelverein sind: Zusammenschluß aller Sportangler am Sitz des Vereins und der Umgebung . Verbreitung des sportlichen Angelns , Hege und Pflege des Fischbestandes . Maßnahmen zum Schutz der Gewässer gegen Schädlinge und Vernichtung der Lebensbedingungen der Fische durch Wasserbauten ,Wasserverschmutzungen oder Vergiftungen , Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes sowie die Gewinnung der öffentlichen Meinung im vorstehenden Sinne . Pachtung und Kauf von Gewässern zur Ausübung des Angelsports und von  Gelände zur Errichtung von Unterkunft und Erholungsstätten für Mitglieder . Der Verein verfolgt mit seinen Einrichtungen und seinem Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der derzeit geltenden Gemeinnützigkeitsverordnung .

Zur Förderung des Zusammenhaltes unter den Mitgliedern, sowie zur Gewinnung von Freunden und Gönnern, sind dem Verein gelegentlich gesellschaftliche Veranstaltungen gestattet, soweit sie sich mit dem sportlichen Charakter des Vereins vereinbaren.

 

 § 3     Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 4     Zugehörigkeit zu Verbänden

Über den Beitritt zu Spitzenverbänden entscheiden die Mitglieder oder die Jahreshauptversammlung.

 

Mitgliedschaft

§ 5     Personenkreis

  1. Aktives Mitglied kann jeder Unbescholtene werden, der das 18. Lebensjahr vollendet, die von der Jahreshauptversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr ( Ehefrauen aktiver Mitglieder zahlen die Hälfte ) entrichtet hat und im Besitz einer Sportfischerprüfung ist . Einen evtl. Aufnahmestop bestimmt die Jahreshauptversammlung.
  2. passive Mitglieder können in Ausnahmenfällen aufgenommen werden.
  3. jugendliches Mitglied kann werden, wer zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, das staatliche Alter zum Erwerb des Jahresfischereischeins besitzt und außerdem die Sportfischerprüfung und die Zustimmung der Erziehungsberechtigen nachweist.

 

§ 6     Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder werden nur zu Beginn des Geschäftsjahres aufgenommen. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich bis spätestens 1. Dezember vorliegen. Mit der Aufnahme erkennt der Bewerber die Satzungen und deren Anhang als verbindlich an.

Wird ein aktives Mitglied vorübergehend mit Genehmigung des Gesamtvorstandes passiv, so kann es, falls keine Unterbrechung der Mitgliedschaft erfolgte, sich wieder auf aktiv umschrieben lassen.

Der Gesamtvorstand kann in Ausnahmefällen auch passive Mitglieder aufnehmen. Sie bezahlen keine Aufnahmegebühr.

 

§ 7     Rechte und Pflichten  der Mitglieder

  1. Stimmrecht in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten haben nur aktive Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Passive Mitglieder sind nur stimmberechtigt bei der Wahl der Organe.
  2. Wählbar zu den Ämtern des Vereins sind alle aktiven Mitglieder. Sie sollten mindestens zwei Jahre lang den Verein angehören.
  3. Bis zum 1. April jeden Jahres muß der Angelerlaubnisschein eingelöst werden unter gleichzeitiger Abgabe der letztjährigen Fangstatistik und Entrichtung des Jahresbeitrages.
  4. Der Angelerlaubnisschein kann ohne Anspruch auf Entschädigung für bereits gezahlte Gebühren zurückgenommen werden, wenn der Inhaber gegen die Anordnungen des Vorstandes oder gegen die Satzung verstößt.
  5. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke und Zeile, die der Verein zu verwirklichen trachtet, zu unterstützen und die Interessen des Vereins zu wahren. Die Beschlüsse der Vereinsorgane müssen beachtet werden.
  6. Für alle Mitglieder sind die vom Vorstand erlassenen Anordnungen verbindlich.
  7. Jugendliche Mitglieder dürfen nur mit Begleitung eines aktiven Mitgliedes fischen.

 

§ 8     Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

 

§ 9     Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich zu erklären, ist nur möglich zum Ende eines Kalenderjahres, wenn der Antragsteller seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen ist. Der Austritt kann nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erfolgen.

 

§ 10     Ausschluß

Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden:

  1. wer wegen Übertretung der Fischereigesetze durch amtliche Erkenntnisse bestraft wird oder aus sonstigen Gründen einen Jahresfischereischein nicht mehr erhält.
  2. wer die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt.
  3. wer vorsätzlich den Zwecken des Vereins und den Anordnungen des Vorstandes zuwiderhandelt.
  4. wer die bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Über den Ausschuß entscheidet nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes der geschäftführende Vorstand.
  5. wer den Angelerlaubnisschein nicht fristgerecht einlöst.

Gegen dessen Entscheidung ist Berufung an den Gesamtvorstand innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses möglich. Die Entscheidung des Gesamtvorstandes ist unanfechtbar.

 

Beiträge und Gebühren

§ 11     Beiträge

Die Beiträge sind Jahresbeiträge. Die Höhe der Beiträge und der Aufnahmegebühren wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Jugendliche Mitglieder zahlen die Hälfte des Beitrages für aktive Mitglieder.

 

§ 12     Entrichtung der Beiträge

Sämtliche Beiträge und Gebühren sind Bringschulden. Sie sind jährlich zum festgesetzten Zeitpunkt zu entrichten. Unverschuldet in Not geratene Mitglieder kann vom Gesamtvorstandschaft die Beitragszahlung gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.

 

§ 13     Beitragsrückstände

Bei Betragsrückstanden von mehr als einem Jahr kann die Streichung der Mitgliedschaft durch den Gesamtvorstandschaft erflogen, wobei sich der Verein alle Rechte aus Beitragsrückständen sowie deren gerichtliche Beitreibung vorbehält.

 

Ehrungen

§ 14    Ehrungen

Personen, die sich für den Verein oder die Sportfischerei besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch Beschluß der Jahreshauptversammlung besonders geehrt werden.

 

§ 15     Ehrenmitgliedschaft

Gleiches gilt für die Ernennungen von Ehrenmitgliedern . Sie sind Beitragsfrei.

 

§ 16     Ehrennadeln

Nach 15 jähriger ununterbrochener aktiver Mitgliedschaft wird die silberne, und nach 25 jähriger Mitgliedschaft die goldene Vereinsnadel verliehen.

Organe des Vereins

§ 17     Organe

Organe des Vereins sind die ordentlichen Mitglieder der Jahreshauptversammlung, die außerordentliche Mitgliederversammlung, der Gesamtvorstand und der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 18     Mitglieder  –  Jahreshauptversammlung

Die Mitglieder oder Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

 

§ 19     Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zur ihren Aufgaben gehören:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte, der Jahresrechnung und des Berichts der Kassenprüfer.
  2. Entlastung des Vorstandes.
  3. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen .
  5. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommenden Jahr.
  6. Festsetzung der Beiträge und Gebühren.
  7. Beschlussfassung über Anträge und sonstiges wichtige Vereinsangelegenheiten.
  8. Ehrungen und Ehrenmitgliedschaft.
  9. Auflösung des Vereins.

 

 § 20     Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitglieder – Jahreshauptversammlung ist möglichst zu Beginn eines Jahres durch Veröffentlichung in der Tagespresse oder durch Rundschreiben mindestens 10 Tage vorher einzuberufen.

 

§ 21     Tagesordnung

Die Tagesordnung zu einer Mitgliederversammlung muß der Vorstand ebenfalls vorher in ähnlicher Weise bekanntgeben.

 

§ 22     Anträge

 Damit Anträge ordentlich und erschöpfend behandelt werden können , müssen sie spätestens 21 Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

 

§ 23     Beschlüsse

Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmen , mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit in der Mitglieder – Versammlung  gilt als Ablehnung, Stimmenenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.

 

§ 24     Satzungsänderungen

Zu Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.

 

§ 25     Wahlen

Die Wahlen der Organe in der Jahreshauptversammlung finden alle 3 Jahre statt.

 

§ 26     Durchführung der Wahlen

Bei allen  Wahlen in der Jahreshauptversammlung wird geheim und schriftlich abgestimmt. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen, so kann die Wahl durch Handaufheben vorgenommen werden.

Gewählt ist die Person, die mindestens die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten hat. Wird diese Zahl von keinem der Vorgeschlagenen erreicht , dann hat eine Stichwahl zwischen den zwei Vorgeschlagenen stattzufinden, die beim ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei der Stichwahl entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Der Gewählte muß sofort nach der Wahl erklären, ob er die Wahl annimmt.

 

§ 27     Ersatzwahl

Scheidet im Laufe der Amtszeit ein gewähltes Mitglied aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Jahreshauptversammlung einen Vertreter bestimmen. Eine Ersatzwahl ist jedoch herbeizuführen, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder gleichzeitig ausscheidet.

 

§ 28     Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vereinvorsitzende ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtete, wenn dies der Gesamtvorstand beschließt oder wenn es mindestens ein Fünftel der stimmberechtigen Mitglieder verlangt.
Der Antrag hierzu ist dem Vorstand schriftlich einzureichen unter genauen Angabe und Begründung des anstehenden Sachverhaltes.
Die Einberufung hat wie bei der Jahreshauptversammlung zu erfolgen.

 

§ 29     Der Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus:

  1. dem 1. und 2. Vorsitzenden
  2. dem 1. und 2. Kassier
  3. dem 1. und 2. Schriftführer
  4. den  3  Gewässerwarten

 

§ 30     Zuständigkeit  des  Gesamtvorstandes

  1.  Jahreshaushaltsplan
  2. Abschluß von Pachtverträgen
  3. Sperrung von Gewässern
  4. Fangbeschränkungen
  5. Neuaufnahmen von Mitgliedern
  6. Bestrafung eines Mitglieds (zweite Instanz)
  7. Beratung laufender Vereinsangelegenheiten
  8. Ehrungsvorschläge
  9. Aufstellung von Geschäftsordnungen und Ausführungen hierzu
  10. Genehmigung von Ausgaben über das 50fache  des Jahresbeitrag innerhalb des genehmigten Haushaltsplanes und über das 10fache des Jahresbeitrag von außerordentlichen Ausgaben im Einzelfall.

 

§ 31     Der Geschäftsführende Vorstand

Den geschäftsführende Vorstand bilden :

  1. der Vereinsvorsitzende
  2. der 2. (stellvertretende) Vorsitzende
  3. der 1.  Kassier
  4. der 1.  Schriftführer
  5. der 1. Gewässerwart

 

§ 32     Zuständigkeit des geschäftführende Vorstand

Der geschäftführende Vorstand erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter vertreten. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle der 1. Kassier oder der 1. Schriftführer .
Der Vereinsvorsitzende besitzt Ausgabenvollmacht bis zum 10fachen Jahresbeitrag im Einzelfall, der geschäftsführende Vorstand durch Beschluß bis zum 15fachen Jahresbetrag. Der geschäftsführende Vorstand kann für Sonderausgaben Arbeitsausschüsse und Beauftragte einsetzen.
Der 2. Vorsitzende unterstützt den Vereinsvorsitzende in der Vereinsführung. Er hat sich darüber hinaus um eine gut funktionierende Verwaltung des Vereins zu bemühen. Der Vereinskassier ist für das ordnungsgemäße Erledigung der gesamten Kassengeschäfte verantwortlich.
Dem Schriftführer obliegt der laufende Schriftverkehr. Er fertigt die Sitzung und Versammlungsniederschriften. Dem Gewässerwart obliegt die Leitung des Fischbesatzes sowie die zur Hege und Pflege der Gewässer erforderlichen Arbeiten.

 

§ 33     Weitere Aufgaben des geschäftsführenden Vorstand

Der geschäftführende Vorstand berät und beschließt über den zu erledigenden Aufgabenbereich nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Versammlung.

Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Für die Durchführung der Sitzungen und Versammlungen ist eineNiederschrift zu fertigen, die alle Beschlüsse enthalten muß. Sie ist vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben. Der geschäftführende Vorstand hat alle 3. Monate eine Sitzung mit dem Gesamtvorstand abzuhalten und dabei einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.

 

Haftung

§ 34     Haftung des Vereins

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei der Ausübung der Fischerei, bei Veranstaltungen und Wettkämpfen des Vereins entstandenen Unfälle, Beschädigungen oder Diebstähle.
Der Anspruch an die Sportunfall und Haftpflichtversicherung bleibt hierdurch unberührt.

 

 § 35     Haftung der Mitglieder

Bei Schäden, die dem Verein durch vorsätzliches Verhalten oder Satzung und pflichtwidriges und Handeln eines Mitgliedes entstehenden ist voller Schadenersatz zu leisten.

 

Auflösung des Vereins

§ 36     Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer besonderes zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.

 

§ 37     Vermögensübergang nach Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereins muß das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gemeinde Berghaupten zur Verwendung für die unter § genannten Zwecke zugeführt werden.

 

Sonstiges

 § 38     Erzielte Gewinne

Vom Verein etwaige erzielte Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

 

§ 39     Ausgaben für Personen

Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 40     Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 5. Januar 1975  beschlossen und ersetzt die Satzung des Angelsportvereins Berghaupten vom 3. November 1967 .

 

Anhang

 § 1
Die Tagesordnung der Sitzung und Versammlung wird, soweit sie nicht durch Satzung bedingt ist, vom Einberufe festgesetzt.

 

§ 2
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung bzw. Tagung mit Feststellung der Liste der Anwesenden. Er erteilt das Wort in der Reihenfolge, in der sich die Anwesenden dazu meiden. Der Vorsitzende kann jederzeit außer der Reihe das Wort ergreifen. Will in einer Versammlung ein Mitglied des Vorstandes das Wort ergreifen, um im Namen des Vorstandes eine Erklärung abzugeben, so steht ihm jederzeit außer der Reihe das Wort zu.

 

§ 3
Antragsteller und Berichterstatter erhalten als erste und letzte das Wort. Zu einer Bemerkung zur Geschäftsordnung und zu einer die Vorgemerkten das Wort erteilt werden.
Persönliche Bemerkungen werden am Schluß der jeweiligen Beratung einer Sache gestattet.

 

§ 4
Spricht der Redner nicht zur Sache, dann muß ihn der Vorsitzende zur Sache rufen. Verletzt ein Redner den parlamentarischen Anstand, dann muß der Vorsitzende dies rügen und bei nichterfolgter Zurücknahme den Ordnungsruf erteilen. Fährt ein Redner fort, sich vom Gegenstand oder der Redeordnung zu entfernen, dann muß ihm der Vorsitzende nach erfolgter Verwarnung das Wort für den Beratungspunkt entziehen. Grobe Störungen einer Sitzung oder Versammlung kann der Vorsitzende mit Ausschluß von der betreffenden Sitzung bzw. Versammlung ahnden.

 

§ 5
Der Vorsitzende hat das Recht, Anträge, die denselben Gegenstand betreffen, so zur Abstimmung zu bringen, daß mit dem weitestgehenden Antrag begonnen wird.

 

§ 6
Anträge die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge) können nur mit Unterstützung der Mehrheit der anwesenden Stimmen zur Beratung und Beschlussfassung gebracht werden.
Es ist ohne Debatte über die Zulassung abzustimmen.
Änderungsanträge und Gegenständen zu den auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände  sind keine Dringlichkeitsanträge.

 

§ 7
Zu erledigen Anträgen erhält keiner das Wort, es sei denn, daß 2/3 der Anwesenden dies beantragen. Es ist ohne Debatte über den Antrag auf Neuaufnahme der Debatte abzustimmen.

 

§ 8
Der Antrag auf Schluß der Debatte kann jederzeit außer der Reihe gestellt werden. Es ist über den Antrag am Schluß der Debatte sofort abzustimmen. Ist der Antrag angenommen, dann kann noch ein Redner für und einer gegen den Antrag sprechen (in der Reihenfolge der Rednerliste). Das Schlußwort hat der Antragsteller bzw. Berichterstatter.